Beim Kauf oder Verkauf eines Autos bist du mit einem schriftlichen Vertrag auf der sicheren Seite. Nutze die Vorlage von AutoScout24.
Ein Autokauf ist meist eine grosse Investition. Um bei eventuellen Streitigkeiten auf der sicheren Seite zu sein, ist ein schriftlicher Vertrag Pflicht.
Was muss im Kaufvertrag stehen?
In den Kaufvertrag für ein Auto gehören die Kontaktdaten beider Vertragsparteien: Name, Adresse und Telefonnummer. Der simple Grund: Bei eventuellen Rechtsfällen muss aus dem Vertrag klar ersichtlich sein, welche Vertragsparteien am Handel beteiligt waren.
Weiter müssen natürlich alle wesentlichen Angaben des Fahrzeugs eingetragen werden. Dazu gehören Marke, Modellname und der Kilometerstand. Halte zudem schriftlich fest, ob und wenn ja, was für ein Unfallschaden vorhanden ist.
Achtung: Unfall ist nicht gleich Unfallwagen!
Die Beschreibung eines Autos als «unfallfrei» hat ihre Tücken. Denn bereits eine grössere Beule beim Parken gilt als Bagatellschaden. Das Auto darf anschliessend nicht mehr als «unfallfrei» bezeichnet werden.
Wird ein Auto explizit als «Unfallwagen» deklariert, heisst das, dass der Wagen erhebliche Schäden an den primären Bestandteilen (Aufhängung, Getriebe, Achsen,…) hat. Solche Autos bestehen mit grosser Wahrscheinlichkeit keine MFK-Prüfung mehr.
Auch vorgenommene Veränderungen (z.B. Tuning) gehören in den Vertrag. Liste zudem die Zusatzausstattung mit möglichst genauer Bezeichnung auf.
Auto auf AutoScout24 gefunden? Drucke das Inserat aus!
Hast du dein neues Fahrzeug auf AutoScout24 gefunden, drucke das komplette Inserat aus und hefte es an den Kaufvertrag des Autos. So hast du im Zweifelsfall ein weiteres Beweisstück zu Angaben wie etwa dem Kilometerstand oder der Unfallfreiheit des Fahrzeugs.
Kauf vom Händler:
Beim Kauf von einem Händler sind dem Kaufvertrag häufig dessen spezielle Geschäftsbedingungen angefügt. Diese können vom Schweizerischen Obligationenrecht abweichen. Lies dir alle Punkte genau durch. Zögere dabei nicht, dir alle Unklarheiten erläutern zu lassen. Kleingedrucktes ist grundsätzlich nicht nötig, das Schweizer Obligationenrecht genügt bei einem Autokauf.
Kauf von Privat:
Beim Kauf zwischen Privatpersonen sollte vor allem das seit 2013 geltende Gewährleistungsgesetz beachtet werden.
Auf den 1. Januar 2013 hat sich das geändert. Neu geniesst der Käufer grundsätzlich eine zweijährige Gewährleistungsfrist (OR 210).
Unter neuem Recht ist ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistungspflicht bei Neuwagen möglich. Es gilt hierbei die Schranke von Art. 199 OR zu beachten. Bei gebrauchten Waren (sprich: Occasionsfahrzeugen) ist es möglich, jegliche Gewährleistung auszuschliessen.
Als Käufer gilt: Unterschreib generell keinen Kaufvertrag, dessen Bestimmungen du nicht vollständig verstehst. Konsultiere im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsberatung.
Vorsicht Falle!
Vorsicht ist geboten, wenn du eine Anzahlung leisten sollst. Besonders bei so genannten «Reservierungsgebühren» ist ein Betrug sehr wahrscheinlich. Vergewissere dich ebenfalls, dass es sich bei dem besichtigten Auto auch wirklich um das im Vertrag beschriebene Fahrzeug handelt – denn nur dieses kaufst du.
Weitere Tipps zum Thema Sicherheit findest du in unseren Sicherheitshinweisen.